Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2,Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3,Die Festlegungen gemäß Absatz eins und 2 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40197247