Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 f

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Schulcluster mit Pflicht- und Bundesschulen

Paragraph 26 f,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der aus Pflicht- und Bundesschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Landeslehrpersonen eine Dienststelle.
  2. Absatz 2,Für Schulcluster gemäß Absatz eins, finden die für Pflichtschulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      bei der Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:
      1. Litera a
        die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
      2. Litera b
        ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,
      3. Litera c
        ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,
      4. Litera d
        ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,
      5. Litera e
        ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und
      6. Litera f
        ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,
    2. Ziffer 2
      bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984,
    3. Ziffer 3
      (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem landesgesetzlich zuständigen Organ sowie mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung erfolgt,
    4. Ziffer 4
      die von der Bildungsdirektion dem gemischten Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach Paragraph 26 c, Absatz 3 bis 5 sowie nach Paragraph 207 n, Absatz 3, BDG 1979 bestimmen,
    5. Ziffer 5
      sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehören, nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kommen, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen,
    6. Ziffer 6
      im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Bundeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer Pflichtschule zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und
    7. Ziffer 7
      für die gemäß Ziffer 6, zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß Paragraph 26 c, Absatz 7, nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß Paragraph 59 c, Absatz 4, GehG um 20 vH erhöht.
  3. Absatz 3,Die Unterrichtsverpflichtung der Landeslehrpersonen im Schulcluster gemäß Absatz eins, richtet sich nach den für die Verwendung an Pflichtschulen geltenden Bestimmungen.

Schlagworte

Pflichtschule

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40197141