(4a)Absatz 4 a,Eine Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz Z 1 darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind § 50 Abs. 4 und § 61 Abs. 8 GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des § 50 Abs. 9 und § 61 Abs. 5 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.(5) Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Art. IV des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) entfällt.Eine Mitverwendung gemäß Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind Paragraph 50, Absatz 4 und Paragraph 61, Absatz 8, GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des Paragraph 50, Absatz 9 und Paragraph 61, Absatz 5, GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die Paragraphen 47, Absatz 3 a und 50 Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.(5) Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Artikel römisch vier, des Bundes-Verfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) entfällt.