Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ausschreibungspflicht

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
  2. Absatz 2,Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
    2. Ziffer 2
      die Ernennungserfordernisse,
    3. Ziffer 3
      den Dienstort,
    4. Ziffer 4
      die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    5. Ziffer 5
      die Bewerbungsfrist und
    6. Ziffer 6
      die Einbringungsstelle für die Bewerbungsgesuche.
  4. Absatz 4,Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
  5. Absatz 5,Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
  6. Absatz 6,Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzubringen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40197122