Absatz eins,Privatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
- Litera ader Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
- Litera bder Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.