Privatschulgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
BG
Paragraph 6
16.09.2017
70/08 Privatschulen
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.
18.09.2017
10009266
NOR40197040