Kurztitel
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
Text
Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
§ 11.Paragraph 11,
Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der
an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen,
an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und
von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen
gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.