Absatz eins,Die Pflichtschulabschluss-Prüfung kann nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin an einem Prüfungstermin oder in Teilprüfungen an verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu erfolgen, wobei Wünschen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach Möglichkeit zu entsprechen ist.