Absatz eins,Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.