Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

01.10.2019

Abkürzung

IV-V 2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Lehrpersonal

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Kursträger hat für die Abhaltung von Integrationskursen ausschließlich solche Personen als Lehrkräfte einzusetzen,
    1. Ziffer eins
      deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Absatz 4, Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung sowie
      1. Litera a
        ein abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS,
      2. Litera b
        ein abgeschlossenes Studium der Germanistik oder eine Lehrberechtigung im Fach Deutsch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
      3. Litera c
        ein abgeschlossenes anderes neuphilologisches Studium mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder
      4. Litera d
        ein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016,, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Absatz 2
      vorweisen können, oder
    2. Ziffer 2
      deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Absatz 4, Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung, einen Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Absatz 2, vorweisen können.
  2. Absatz 2,Die DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung muss einen Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten in Theorie und Praxis aufweisen, davon müssen mindestens 100 Unterrichtseinheiten Präsenzeinheiten darstellen. Als DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung gelten auch Fernstudienlehrgänge mit einem Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, die seit mindestens zwei Jahren kontinuierlich angeboten werden.
  3. Absatz 3,Für Personen, die Qualifikationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder c vorweisen, gilt anstelle von Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung auch Unterrichtserfahrung im Bereich DaZ-Förderunterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit Minderjährigen, sofern der Unterricht additiv zum regulären Unterricht stattgefunden hat.
  4. Absatz 4,Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten
    1. Ziffer eins
      ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. oder Telc GmbH,
    2. Ziffer 2
      ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG entspricht oder
    3. Ziffer 3
      ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.
    Die Lehrenden haben auf Anfrage durch den Österreichischen Integrationsfonds einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
  5. Absatz 5,Die Lehrenden haben für jeden Kurstag eine händisch unterschriebene Anwesenheitsliste und die Lehrstoffdokumentation zu führen. Diese Unterlagen sind nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.
  6. Absatz 6,Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A) im Unterricht in geeigneter Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Werte- und Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zu leisten.

Schlagworte

Materialwahl, Wertekenntnis

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196986