Absatz eins,Der Kursträger hat für die Abhaltung von Integrationskursen ausschließlich solche Personen als Lehrkräfte einzusetzen,
- Ziffer einsderen Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Absatz 4, Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung sowie
- Litera aein abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS,
- Litera bein abgeschlossenes Studium der Germanistik oder eine Lehrberechtigung im Fach Deutsch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
- Litera cein abgeschlossenes anderes neuphilologisches Studium mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder
- Litera dein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016,, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Absatz 2
vorweisen können, oder - Ziffer 2deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Absatz 4, Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung, einen Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Absatz 2, vorweisen können.