(2)Absatz 2,(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulgemeinschaftsausschuss die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, e, f, g, j, k, l, m, n, o, p und s, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulgemeinschaftsausschuss die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Ziffer eins, Litera c, d, e, f, g, j, k, l, m, n, o, p und s, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:
die Entscheidung über
die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung),die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (Paragraphen 2, Absatz 4, 3, Absatz 2 und 9 Absatz eins, Schulveranstaltungenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, in der geltenden Fassung),
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins,),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (Paragraph 14, Absatz 7,),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (Paragraph 19, Absatz eins,),
die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (Paragraph 23, Absatz eins c,),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (Paragraph 36, Absatz 3,),
die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),die Hausordnung (Paragraph 44, Absatz eins,),
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (Paragraph 46, Absatz eins,),
die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (Paragraph 46, Absatz 2,),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (Paragraph 7, Absatz 6, des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (Paragraph 7 a, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes),
über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (Paragraph 8 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (Paragraph 31, des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (Paragraphen 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (Paragraph 8, Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, in der geltenden Fassung),
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (Paragraph 64 a,) zur Entscheidung übertragen werden.