Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, -freizeitpädagogen)

Paragraph 44 a,

  1. Absatz einsDie Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (Paragraph 13,), schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a,) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b,) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Personen gemäß Absatz eins, (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. Paragraph 56, Absatz 2, findet Anwendung.

Schlagworte

Nichterzieher, Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung, Nichtfreizeitpädagoge

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40196956