Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung oder innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
  2. Absatz 2,Hauptprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester,
    2. Ziffer 2
      für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Ziffer eins und dem Ende desjenigen Prüfungstermins gemäß Ziffer 3,, in dem erstmals zur Hauptprüfung angetreten wurde,
    3. Ziffer 3
      für die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung
      1. Litera a
        innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres (Haupttermin),
      2. Litera b
        innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres und
      3. Litera c
        innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien.
    Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung von Ziffer eins bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des oder der Studierenden vor dem Prüfungstermin der erstmaligen Zulassung zur Hauptprüfung (Absatz 2, Ziffer 3,) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder
    2. Ziffer 2
      in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Modulprüfungen gemäß Paragraph 23 a, erfolgreich absolviert wurden.
    Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b, oder c jeweils nach erfolgreichem Abschluss des dem Prüfungsgebiet entsprechenden Unterrichtsgegenstandes.
  4. Absatz 4,Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch das zuständige Regierungsmitglied und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden und
    3. Ziffer 3
      für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch das zuständige Regierungsmitglied, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden.
    Die zuständige Schulbehörde und der Schulleiter oder die Schulleiterin haben bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Ziffer 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch das zuständige Regierungsmitglied festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.
  5. Absatz 5,Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40196897