Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
BG
Artikel 4, Paragraph 23
01.01.2019
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht (Paragraph 21,) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (Paragraph 22,) erläßt der zuständige Bundesminister nach Anhören der Bildungsdirektion für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungsweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2009,, wurde berücksichtigt.
18.09.2017
10009246
NOR40196884