Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
BG
Artikel 3, Paragraph 19
01.01.2019
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Die für den Unterricht an den in den Paragraphen 15 und 16 Absatz eins, angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den Paragraphen 16, Absatz 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden Lehrpläne sind unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen vom zuständigen Bundesminister nach Anhören der Bildungsdirektion für Kärnten durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Didaktik des zweisprachigen Unterrichtes darzulegen, der Aspekt des interkulturellen Lernens zu verankern, insbesondere das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln, wobei auch klassenübergreifende und gemeinschaftsfördernde Maßnahmen mit deutschsprachigen Klassen an derselben Schule vorzusehen sind.
18.09.2017
10009246
NOR40196883