Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Anmeldung zur Aufnahme (sofern eine Anmeldung nicht erforderlich ist, anläßlich der Aufnahme) in eine der in diesem Abschnitt genannten Schulen (Klassen) ist der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse bzw. die Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Kroatisch bzw. Deutsch und Ungarisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne des genannten Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40196873