Absatz einsDer Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Pädagogik, der (Berufs-)bildung und der Wissenschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Mitglieder des Hochschulrates sind
- Ziffer einsdrei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung zu bestellende Mitglieder,
- Ziffer 2der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,
- Ziffer 3ein von der Landesregierung zu bestellendes Mitglied.