Absatz einsÜber einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
- Ziffer einsBezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
- Ziffer 2Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
- Ziffer 3im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,
- Ziffer 4Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
- Ziffer 5Dauer der Anerkennung.