Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Paragraph 5 b,

(Verfassungsbestimmung) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Artikel römisch fünf, Ziffer eins, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden können, mit der Maßgabe, dass

  1. Ziffer eins
    die Schulerhalter zustimmen,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, anzuwenden sind,
  3. Ziffer 3
    für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,
  4. Ziffer 4
    der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und
  5. Ziffer 5
    die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Artikel römisch fünf, Ziffer eins, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richtet.

Schlagworte

Bundesschule, Verwaltungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40196866