Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Geschäftsleiter:
Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 UGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (Paragraph 48, UGB) oder Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß § 9 VStG verantwortlich;bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 oder § 13 diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß § 9 VStG verantwortlich;bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13, diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 4, genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
Leitungsorgan: das Organ oder die Organe eines Kreditinstituts in seiner beziehungsweise ihrer Geschäftsleitungs- und Aufsichtsfunktion, die nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt werden, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Instituts effektiv führen; sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates vor, dass das Leitungsorgan mehrere verschiedene Organe mit spezifischen Funktionen umfasst, so gelten die durch die Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Anforderungen an das Leitungsorgan lediglich für diejenigen Mitglieder des Leitungsorgans, denen die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates die entsprechenden Befugnisse zuweisen;
Höheres Management: diejenigen natürlichen Personen, die in einem Institut Führungsaufgaben wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten ausüben und der Geschäftsleitung gegenüber für das Tagesgeschäft verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind;
Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;Einlagensicherungssysteme: Einlagensicherungssysteme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, einschließlich Einlagensicherungssysteme in einem Drittland;
Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 ESAEG;Sicherungseinrichtung: Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG;
Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß § 44 Z 9 ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;Anlegerentschädigungssysteme: Anlegerentschädigungssysteme gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG, einschließlich Anlegerentschädigungssysteme in einem Drittland;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
(Anm.: Z 9 bis 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 9 bis 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben;Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben;
Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben;Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben;
(Anm.: Z 15 und 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 15 und 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 betreibt;Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreibt;
Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in § 73 Abs. 2 genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß § 9 VStG verantwortlich;Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 73, Absatz 2, genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;
(Anm.: Z 19 bis 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 19 bis 21 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes CRR-Kreditinstitut, einschließlich deren Zweigstellen ist;
(Anm.: Z 23 bis 25b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 23 bis 25b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Art. 143 Abs. 1, 221, 225, 312 Abs. 2, 283, 363 und 259 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, das in den Artikel 143, Absatz eins,, 221, 225, 312 Absatz 2,, 283, 363 und 259 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;
Risiko einer übermäßigen Verschuldung: Risiko, das aus einer faktischen oder möglichen Verschuldung eines Kreditinstitutes für dessen Stabilität entsteht und das unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktivposten aus einer Notlage heraus, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktivposten führen könnte;
Modellrisiko: Möglicher Verlust aus den Konsequenzen von Entscheidungen, die auf den Ergebnissen von internen Ansätzen basieren und die auf Fehler in der Entwicklung, Umsetzung und Anwendung solcher Ansätze zurückgehen;
Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 3 WAG 2018Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018
(Anm.: Z 31 bis 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 31 bis 32 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,
für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,
Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die
von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;Zentralverwahrer: juristische Person gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;
benanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt ist;benanntes Kreditinstitut: Kreditinstitut, das von einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt ist;
Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;Investmentfondsanteile: Anteile an einem Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvFG 2011;
(Anm.: Z 36 und 37 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 36 und 37 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
(Anm.: Z 38 und 39 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 38 und 39 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
systemisches Risiko: Risiko einer Störung im Finanzsystem insgesamt oder von Teilen des Finanzsystems, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft nach sich ziehen kann;
bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen, das eine Bilanzsumme von 5vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe hat und anhand der Kriterien Größe, Geschäftstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtiger Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen von der FMA als bedeutend eingestuft wird; die Einstufung eines Kreditinstituts als bedeutendes Tochterunternehmen für die Zwecke des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Kreditinstitut eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EU-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu übermitteln;bedeutendes Tochterunternehmen: Unternehmen, das eine Bilanzsumme von 5vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe hat und anhand der Kriterien Größe, Geschäftstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtiger Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen von der FMA als bedeutend eingestuft wird; die Einstufung eines Kreditinstituts als bedeutendes Tochterunternehmen für die Zwecke des Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Kreditinstitut eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EU-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu übermitteln;
Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute: die von Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des individuellen oder konsolidierten Kapitalpuffers anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23c Abs. 5 bestimmt wird;Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute: die von Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des individuellen oder konsolidierten Kapitalpuffers anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß Paragraph 23 c, Absatz 5, bestimmt wird;
Kapitalpuffer-Anforderung für Globale Systemrelevante Institute: Die von Globalen Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des konsolidierten Kapitalpuffer anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23b Abs. 6 bestimmt wird;Kapitalpuffer-Anforderung für Globale Systemrelevante Institute: Die von Globalen Systemrelevanten Instituten zur Berechnung des konsolidierten Kapitalpuffer anzuwendende Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß Paragraph 23 b, Absatz 6, bestimmt wird;
Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23a Abs. 1 bestimmt wird;Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, bestimmt wird;
Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß § 23d Abs. 1 bestimmt wird;Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung, die gemäß Paragraph 23 d, Absatz eins, bestimmt wird;
kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung: Summe der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers und gegebenenfalls der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers, des Systemrisikopuffers und der Kapitalpuffer-anforderung für Systemrelevante Institute oder Globale Systemrelevante Institute unter Berücksichtigung von § 23b Abs. 7 bis 9 und § 23c Abs. 8;kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung: Summe der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers und gegebenenfalls der Kapitalpuffer-Anforderung für die Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers, des Systemrisikopuffers und der Kapitalpuffer-anforderung für Systemrelevante Institute oder Globale Systemrelevante Institute unter Berücksichtigung von Paragraph 23 b, Absatz 7 bis 9 und Paragraph 23 c, Absatz 8 ;,
Fremdkapitalfinanzierung von Immobilien: Darlehen und sonstige Fremdkapitalfinanzierungsvereinbarungen, die für den Bau oder Erwerb von Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestimmt sind;
(Anm.: Z 47 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 47, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
(Anm.: Z 48 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 48, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;
(Anm.: Z 50 bis 52 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)Anmerkung, Ziffer 50 bis 52 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
(Anm.: Z 53 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 53, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;
Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
(Anm.: Z 56 bis 57e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 56 bis 57e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
(Anm.: Z 58 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)Anmerkung, Ziffer 58, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß Paragraphen 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß Paragraphen 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
(Anm.: Z 60 bis 70 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 60 bis 70 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
(Anm.: Z 72 bis 75 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Ziffer 72 bis 75 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
(Anm.: Z 76 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)Anmerkung, Ziffer 76, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 136/2017EG/EU: Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 141/2006; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 60/2007; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 22/2009; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 66/2009; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 77/2011; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 184/2013; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 69/2015; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 117/2015; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 118/2016; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 107/2017; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,
Schlagworte
Gesellschaftsvertrag, Kaufpreis, Kaufauftrag, Terminkontrakt