Absatz einsDie Verpflichteten haben Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen haben. Dabei haben sie den Bericht der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849, die nationale Risikoanalyse (Paragraph 3,) und die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,) zu berücksichtigen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
- Ziffer einsdie Risikoklassifizierung auf Kundenebene (Paragraph 6, Absatz 5,),
- Ziffer 2die Risikomanagementsysteme (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,),
- Ziffer 3die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden; dies beinhaltet auch Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien zum Ausgleich der damit in Zusammenhang stehenden Risiken,
- Ziffer 4die Verdachtsmeldungen,
- Ziffer 5die Aufbewahrung von Unterlagen und
- Ziffer 6die Vorkehrungen zur Einhaltung des Absatz 6,