Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
    2. Ziffer 2
      Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
    3. Ziffer 3
      Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
    5. Ziffer 5
      Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
    6. Ziffer 6
      Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    7. Ziffer 7
      Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
  2. Absatz 2,Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
  3. Absatz 3,Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Absatz eins, Ziffer eins,).
  4. Absatz 4,Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 7,

Schlagworte

Mietvertrag, Pensionsleistung, Rentenleistung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40196730