Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

14.09.2022

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4

Text

Subrechnungskreis 7 (Administratoren)

Paragraph 21,

 Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der von allen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 7, bereitgestellten Referenzwerte zu ermitteln, wobei die Anzahl nach der Art der bereitgestellten Referenzwerte zu gewichten ist. Ein nicht signifikanter Referenzwert ist mit dem Faktor 1,0 zu gewichten, ein signifikanter Referenzwert mit dem Faktor 1,1 und ein kritischer Referenzwert mit dem Faktor 2,0.

  1. Absatz 2,Maßgeblich für die Gewichtung gemäß Absatz eins, sind die Referenzwerte nach der Art, wie sie die FMA ihrer Aufsicht am 30. September des jeweiligen FMA-Geschäftsjahres auf Grund einer Nennung in einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 20, Absatz eins, BMR, hilfsweise auf Grund einer Benachrichtigung gemäß Artikel 24, Absatz 3, oder Artikel 26, Absatz 2, BMR und wiederum hilfsweise auf Grund einer Einbeziehung in ein Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß Artikel 34, BMR zugrunde zu legen hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40196670