Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 b,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Einsicht in Beurteilungsunterlagen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 48 b,

  1. Absatz einsWenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen) bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196631