Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Masterarbeiten

Paragraph 48 a,

  1. Absatz einsIm Masterstudium ist eine Masterarbeit abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
  3. Absatz 3Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln der Pädagogischen Hochschule, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Rektorin oder der Rektor über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
  4. Absatz 4Eine künstlerische Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.
  5. Absatz 5Paragraph 48, Absatz 2, findet Anwendung.

Schlagworte

Geldmittel

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196630