Absatz einsZur Sicherstellung einer optimalen Raumnutzung ist das Rektorat ermächtigt, Teile der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 8,) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, vorrangig zu behandeln.