(7)Absatz 7,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid ein Anhang (Diploma Supplement) gemäß Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, anzuschließen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch eine gemeinsame Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist.Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid ein Anhang (Diploma Supplement) gemäß "Art". römisch neun.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, anzuschließen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch eine gemeinsame Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist.