(4)Absatz 4,Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung sind anlässlich der Zulassung zum Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten oder Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen
die Studierenden in geeigneter Form über
die wesentlichen Bestimmungen des Hochschulrechts und des Studienförderungsrechts,
die studentische Mitbestimmung in den Organen der Pädagogischen Hochschule,
die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
die Vereinbarkeit von Studium und Beruf,
die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik,
studienbezogene Auslandaufenthalte,
die Vertretungseinrichtungen der Studierenden, somit insbesondere die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie
die Ombudsstelle für Studierende
zu informieren sind und
eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.
Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen und die Orientierungsinformationen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten oder zur Verfügung zu stellen.