Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Gestaltung der Studien

Grundlagen für die Gestaltung der Studien

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.
  2. Absatz 2Bei der Gestaltung des Studienangebotes ist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196577