Absatz einsDie Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
- Ziffer einsdie Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
- Ziffer 2an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten,
- Ziffer 3das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
- Ziffer 4zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
- Ziffer 5die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
- Ziffer 6die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
- Ziffer 7die Anerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
- Ziffer 8die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.