Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang

Paragraph 4,

  1. Absatz einsAuf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind
    1. Ziffer eins
      eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und
    2. Ziffer 2
      ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang
    anzuerkennen. Ziffer 2, gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Hochschullehrganges (Absatz eins, Ziffer 2,) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Hochschullehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
  3. Absatz 3Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196546