Absatz einsAuf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind
- Ziffer einseine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und
- Ziffer 2ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang
anzuerkennen. Ziffer 2, gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.