Absatz eins,Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung rechtsgeschäftlich an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule insbesondere im Bereich der über den öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehenden Lehr- und Forschungstätigkeit sowie der Erwachsenenbildung mitzuwirken, und zwar durch:
- Ziffer einsden Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
- Ziffer 2die Annahme von Förderungen,
- Ziffer 3den Abschluss von Verträgen über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung,
- Ziffer 4die Organisation und Durchführung von Hochschullehrgängen in pädagogischen Berufsfeldern sowie zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufen,
- Ziffer 5die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten,
- Ziffer 6den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre,
- Ziffer 7den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Ziffer eins bis 6 genannten Aufgaben.