Absatz eins,Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen
- Ziffer einsfür die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
- Ziffer 2für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
- Ziffer 3wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
- Ziffer 3 awenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;
- Ziffer 4welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
- Ziffer 5Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln.
- Ziffer 6welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;
- Ziffer 7wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.