Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,In künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit eine Diplom- oder Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
  2. Absatz 2,Die künstlerische Diplom- oder Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  3. Absatz 3,Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für künstlerische Diplom- und Masterarbeiten.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196483