Absatz eins,Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
- Ziffer einssich vom Studium abmeldet,
- Ziffer 2die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
- Ziffer 3bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
- Ziffer 4bei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, HG die Zulassung zum ordentlichen Studium verliert (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, HG),
- Ziffer 5den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
- Ziffer 6die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
- Ziffer 7aus dem in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.