Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet,
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
    4. Ziffer 4
      bei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, HG die Zulassung zum ordentlichen Studium verliert (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, HG),
    5. Ziffer 5
      den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
    6. Ziffer 6
      die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
    7. Ziffer 7
      aus dem in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196468