Absatz einsDie allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
- Ziffer einsein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,
- Ziffer 2ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;
- Ziffer 3ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
- Ziffer 4eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
- Ziffer 5in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
- Ziffer 6ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;
- Ziffer 7ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.