Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2017,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.08.2017
29.09.2015
19/02 Staatsgrenzen
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über den Dreiländergrenzpunkt Thaya – March
StF: BGBl. III Nr. 121/2017 (NR: GP XXV RV 844 AB 866 S. 100. BR: AB 9472 S. 847.)
Deutsch, Slowakisch, Tschechisch
*Slowakei römisch drei 121 aus 2017, *Tschechische R römisch drei 121/2017
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. März 2016 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz eins, mit 1. August 2017 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Artikel 3, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Die Republik Österreich, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik (in der Folge „Vertragsstaaten“)
unter Bedachtnahme auf die geltenden Vertragsdokumente über die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten, vom Wunsche die Staatsgrenze zwischen den Staaten deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sowie in der Absicht, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu vertiefen,
unter Bedachtnahme des gemeinsamen Vorhabens, die Staatsgrenze an den Flüssen Thaya und March als unbeweglich festzulegen,
haben Folgendes vereinbart:
e-rk3
11.03.2025
20009963
NOR40196414