Kurztitel

APAB-Untersuchungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.08.2017

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAB-UKV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

Text

Paragraph 5,

Die APAB hat dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft die Kosten nach Abschluss der Untersuchung mit Rechnung vorzuschreiben. Die Forderung der APAB wird zwei Wochen nach Zustellung der Rechnung fällig. Sofern eine Untersuchung länger als drei Monate dauert, hat durch die APAB jedenfalls eine Vorschreibung der Kosten am Ende jeden Kalenderquartals für die jeweils vorangegangenen drei Monate zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

20009957

Dokumentnummer

NOR40196276