APAB-Untersuchungskostenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 5
09.08.2017
18.02.2026
APAB-UKV
36 Wirtschaftstreuhänder
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)
Die APAB hat dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft die Kosten nach Abschluss der Untersuchung mit Rechnung vorzuschreiben. Die Forderung der APAB wird zwei Wochen nach Zustellung der Rechnung fällig. Sofern eine Untersuchung länger als drei Monate dauert, hat durch die APAB jedenfalls eine Vorschreibung der Kosten am Ende jeden Kalenderquartals für die jeweils vorangegangenen drei Monate zu erfolgen.
10.03.2026
20009957
NOR40196276