APAB-Untersuchungskostenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 4
09.08.2017
18.02.2026
APAB-UKV
36 Wirtschaftstreuhänder
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)
Dienstreisen in das Ausland dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind. Neben den in Paragraph 3, aufgezählten Bestimmungen sind dabei auch die Paragraph 25 a, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 25 b, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 25 d, der Reisegebührenvorschrift 1955 anzuwenden. Paragraph 25 c, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Berechnung der Reisezulage die Gebührenstufe 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, heranzuziehen ist. Sollte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, mit der Nächtigungsgebühr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, nicht das Auslangen gefunden werden, sind die tatsächlichen unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit angefallenen Kosten für die Unterkunft heranzuziehen.
10.03.2026
20009957
NOR40196275