Kurztitel

APAB-Untersuchungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.08.2017

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAB-UKV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

Text

Paragraph eins,

Die Kosten einer Untersuchung gemäß Paragraph 61, APAG sind von dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft auf Basis von Stundensätzen zu tragen. Die Pflicht zum Kostenersatz für Untersuchungshandlungen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) entsteht mit der Mitteilung der APAB, dass der Bedarf einer Untersuchung durch die APAB festgestellt wurde, und endet mit der Mitteilung der Einstellung der Untersuchung, dem Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 8, APAG, dem Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, APAG, dem Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, APAG oder der Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 62, APAG.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

20009957

Dokumentnummer

NOR40196272