APAB-Untersuchungskostenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph eins
09.08.2017
18.02.2026
APAB-UKV
36 Wirtschaftstreuhänder
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)
Die Kosten einer Untersuchung gemäß Paragraph 61, APAG sind von dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft auf Basis von Stundensätzen zu tragen. Die Pflicht zum Kostenersatz für Untersuchungshandlungen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) entsteht mit der Mitteilung der APAB, dass der Bedarf einer Untersuchung durch die APAB festgestellt wurde, und endet mit der Mitteilung der Einstellung der Untersuchung, dem Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 8, APAG, dem Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, APAG, dem Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, APAG oder der Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 62, APAG.
10.03.2026
20009957
NOR40196272