Absatz einsDer Landeshauptmann hat bis spätestens 1. Dezember eine Liste der Messstellen, die im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich ständig gemäß Paragraph 3, betrieben werden, unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang römisch II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 Sitzung 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren.