Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

03.08.2017

Außerkrafttretensdatum

08.04.2021

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat bis spätestens 1. Dezember eine Liste der Messstellen, die im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich ständig gemäß Paragraph 3, betrieben werden, unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang römisch II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 Sitzung 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang römisch II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.
  3. Absatz 3Die Messnetzbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb eines Monats über die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei neu errichteten Messstellen sind zumindest die geographischen Koordinaten und Seehöhe als Metainformationen zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß den Paragraphen 9 und 10 sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang römisch II Teil 2 Litera b, der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 Sitzung 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  5. Absatz 5Für die Meldung der Metainformationen gemäß Absatz eins und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Absatz 4, erforderlichen Daten ist von den Messnetzbetreibern das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegende digitale Format zu verwenden. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40196239