(9)Absatz 9,Die Geschäftsführung hat jährlich einen Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 zu erstellen, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Abs. 8 umfasst. Im Vorhabensbericht ist gesondert das Budget (unter Berücksichtigung von Personal-, Betriebs-, In-Kind- und sonstigen Fixkosten), das dem Haus der Geschichte Österreich zur eigenständigen Verwendung für die Umsetzung des inhaltlichen Konzepts zur Verfügung steht, auszuweisen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß § 7 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 zur Genehmigung vorzulegen.Die Geschäftsführung hat jährlich einen Vorhabensbericht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002 zu erstellen, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Absatz 8, umfasst. Im Vorhabensbericht ist gesondert das Budget (unter Berücksichtigung von Personal-, Betriebs-, In-Kind- und sonstigen Fixkosten), das dem Haus der Geschichte Österreich zur eigenständigen Verwendung für die Umsetzung des inhaltlichen Konzepts zur Verfügung steht, auszuweisen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Bundesmuseen-Gesetz 2002 der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002 zur Genehmigung vorzulegen.