Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,
Vertrag - Kirgisistan
Paragraph 0
01.10.2017
22.04.2016
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 120/2017 (NR: GP XXV RV 1113 AB 1143 S. 128. BR: AB 9589 S. 854.)
Deutsch, Englisch, Kirgisisch, Russisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 2017 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 30, Absatz eins, mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
EINGEDENK dass ausländische Direktinvestitionen entscheidende Vervollständigungen nationaler und internationaler Entwicklungszusammenarbeits-bestrebungen sind,
IN DER ERKENNTNIS dass Übereinstimmung über die Behandlung von Investoren und deren Investitionen zur effizienten Nützung wirtschaftlicher Ressourcen, der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und der Erhöhung des Lebensstandards beitragen wird;
IN HERVORHEBUNG dass faire, transparente und vorhersehbare Rahmenbedingungen für Investitionen auf Grundlage der Herrschaft des Rechts das Welthandelssystem ergänzen und stärken
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ihre freundschaftlichen Bande zu stärken und größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen im Hinblick auf Investitionen von Staatsangehörigen und Unternehmen einer Vertragspartei im Territorium der anderen Vertragspartei zu fördern;
IN DER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung auf nationaler und internationaler Ebene ein günstiges Klima für produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen und dessen Einfluss auf nachhaltige Entwicklung zu schaffen;
IN BEZUGNAHME auf die internationalen Verpflichtungen und Festlegungen betreffend die Achtung der Menschenrechte wie in Artikel 2 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits vereinbart;
IN DER ERKENNTNIS dass Investitionen als ein Motor des wirtschaftlichen Wachstums eine Schlüsselrolle dafür spielen können, dass Wirtschaftswachstum auch nachhaltig ist;
IM EINVERNEHMEN dass die Erreichung dieser Ziele im Einklang mit dem Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt stehen kann;
IN DER ERKENNTNIS dass die Entwicklung von Wirtschaftsbeziehungen die Einhaltung von international anerkannten Arbeitsrechten begünstigen kann;
MIT DEM AUSDRUCK des Glaubens, dass verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zum wechselseitigen Vertrauen zwischen Unternehmen und Gastgeberstaaten beitragen kann;
IN DER BETONUNG dass die Notwendigkeit für alle Regierungen und zivilen Akteure gleichermaßen besteht, die Anti-Korruptionsbemühungen der Vereinten Nationen einzuhalten, vor allem die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption1 (2003);
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,.
09.08.2017
20009952
NOR40196182