Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 27

Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins
    Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß deren Rechtsvorschriften getätigt wurden.
  2. Absatz 2
    Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Artikel 14, (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196178