Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Wird sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
- Litera aden zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder Streitpartei,
- Litera bgemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
- Litera cin Übereinstimmung mit diesem Artikel:
- Absatz idem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum"), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten2, unterzeichnet in Washington am 18. März 1965 („die ICSID Konvention") eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind,
- Absatz i, idem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Vertragsparteien, Mitglied der ICSID Konvention ist,
- Absatz i, i, ieinem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, eingerichtet nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“),
- Absatz i, vder Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.