Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

ARTIKEL 13

Geltungsbereich

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196164