Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,
Vertrag - Kirgisistan
Artikel 12,
01.10.2017
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.
09.08.2017
20009952
NOR40196163