Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 11

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei hält jegliche Verpflichtung, die sie hinsichtlich bestimmter Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Verletzung eines Vertrages zwischen dem Investor und dem Gastgeberstaat eine Verletzung dieses Abkommens darstellt.
  2. Absatz 2
    Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder danach begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196162