Unbeschadet Absatz 1 bis 3 und unvorgreiflich einer Maßnahme, welche eine Vertragspartei in Verfolg ihrer internationalen Verpflichtungen gemäß Art. 3 (4) angenommen hat, kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Gesetzen und Rechtsvorschriften in Hinblick auf Bankrott, Insolvenz oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, zu Transferberichten oder –protokollen, über die Ausgabe von und den Handel mit und Weitergabe von Wertpapieren, Futures, Optionen und Derivaten, über die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu unterlaufen.Unbeschadet Absatz 1 bis 3 und unvorgreiflich einer Maßnahme, welche eine Vertragspartei in Verfolg ihrer internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 3, (4) angenommen hat, kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Gesetzen und Rechtsvorschriften in Hinblick auf Bankrott, Insolvenz oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, zu Transferberichten oder –protokollen, über die Ausgabe von und den Handel mit und Weitergabe von Wertpapieren, Futures, Optionen und Derivaten, über die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu unterlaufen.