Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt noch ergreift sie sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt), ausgenommen
- Litera azu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
- Litera bauf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
- Litera cauf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
- Litera din Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.